2021_04_01_Richtlinie zur Durchführung von Sitzungen
2001_10_25_Geschäftsordnung Gemeindevertretung Kaufungen
Mitglieder: 9
Name | Fraktion / Funktion |
Angelika Großberndt | SPD-Fraktion /Mitglied |
Reinhard Fehr | SPD-Fraktion /Mitglied |
Klaus Hubach | SPD-Fraktion /Mitglied |
Erwin Schmidt | CDU-Fraktion /Mitglied |
Georg Wiegand von Kleist | CDU-Fraktion /Mitglied |
Ulrich Kellner | KWG-Fraktion /Mitglied |
Rolf Müller | KWG-Fraktion /Mitglied |
Irina Rodica Turba | Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion /Mitglied |
Steffen Andreae | GLLK-Fraktion /Mitglied |
Tagesordnung:
TOP 1
Eröffnung der Sitzung, Bestätigung der Beschlussfähigkeit, Feststellung der Tagesordnung
TOP 2
Wahl der/des Ausschussvorsitzenden
TOP 3
Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
TOP 4
Wahl der Schriftführer
TOP 5
Erneuerung der Außentreppenanlage Am Haferbach 10
Anmeldung zum Investitionsprogramm der Hessenkasse
TOP 6
Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2020 in den Abrechnungsgebieten 1 und 2 zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Gemeinde Kaufungen.
TOP 7
Abschluss Erbbaurechtsvertrag Gemeinde Kaufungen / Landkreis Kassel
Schulgrundstück Grundschule Niederkaufungen
TOP 8
Erbbaurecht Tennishalle
Änderung des Erbbaurechtsvertrag zwischen der Gemeinde Kaufungen und der GbR Kähn / Lämmer
TOP 9
Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen
Fortschreibung Bauprogramm
TOP 10
Fördermittelmanagement
TOP 11
Personal; Frauenförderplan
TOP 12
Neufassung der Satzung für Ehrungen in der Gemeinde Kaufungen
TOP 13
Sozialplan 2021-2025
TOP 14
Mitteilungen und Anfragen
(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.
(2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.
(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61. Im Übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.
(6) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.
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