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Haupt- und Finanzausschuss

§ 62 HGO

2021_04_01_Richtlinie zur Durchführung von Sitzungen

2021_04_01_Hauptsatzung

2001_10_25_Geschäftsordnung Gemeindevertretung Kaufungen


Mitglieder: 9

Sitzungskalender

Name

Fraktion / Funktion   

Angelika Großberndt

SPD-Fraktion /Mitglied

Reinhard Fehr

SPD-Fraktion /Mitglied

Klaus Hubach

SPD-Fraktion /Mitglied

Erwin Schmidt

CDU-Fraktion /Mitglied

Georg Wiegand von Kleist

CDU-Fraktion /Mitglied

Ulrich Kellner

KWG-Fraktion /Mitglied

Rolf Müller

KWG-Fraktion /Mitglied

Irina Rodica Turba

Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion /Mitglied

Steffen Andreae

GLLK-Fraktion /Mitglied


Konstituierende Sitzung des HAFI am 18.05.2021

Tagesordnung:

TOP 1

Eröffnung der Sitzung, Bestätigung der Beschlussfähigkeit, Feststellung der Tagesordnung

TOP 2

Wahl der/des Ausschussvorsitzenden

TOP 3

Wahl der/des stellvertretenden Ausschussvorsitzenden

TOP 4

Wahl der Schriftführer

TOP 5

Erneuerung der Außentreppenanlage Am Haferbach 10
Anmeldung zum Investitionsprogramm der Hessenkasse

TOP 6

Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für das Jahr 2020 in den Abrechnungsgebieten 1 und 2 zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge der Gemeinde Kaufungen.

TOP 7

Abschluss Erbbaurechtsvertrag Gemeinde Kaufungen / Landkreis Kassel
Schulgrundstück Grundschule Niederkaufungen

TOP 8

Erbbaurecht Tennishalle
Änderung des Erbbaurechtsvertrag zwischen der Gemeinde Kaufungen und der GbR Kähn / Lämmer

TOP 9

Erhebung von wiederkehrenden Straßenbeiträgen
Fortschreibung Bauprogramm

TOP 10

Fördermittelmanagement

TOP 11

Personal; Frauenförderplan

TOP 12

Neufassung der Satzung für Ehrungen in der Gemeinde Kaufungen

TOP 13

Sozialplan 2021-2025

TOP 14

Mitteilungen und Anfragen


Hessische Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005



§ 62
Ausschüsse

(1) Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden und Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung der Ausschüsse bestimmen. Ein Finanzausschuss ist zu bilden. Die Gemeindevertretung kann unbeschadet des § 51 bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten. Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden.

(2) Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder (§ 55) kann die Gemeindevertretung beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 22 Abs. 3 und 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung, nach der Konstituierung eines Ausschusses auch dessen Vorsitzenden, von den Fraktionen schriftlich benannt; der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt der Gemeindevertretung die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeindevertreter vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und dem Vorsitzenden des Ausschusses schriftlich oder elektronisch zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Ladung zur ersten Sitzung eines Ausschusses nach seiner Bildung erfolgt durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter.

(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Gemeindevertreter können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(5) Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten sinngemäß die Vorschriften der §§ 52 bis 55, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1 bis 4, Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass das Benehmen auch mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung herzustellen ist, Abs. 6 und der §§ 59 bis 61. Im Übrigen bleiben das Verfahren und die innere Ordnung der Ausschüsse der Regelung durch die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorbehalten.

(6) Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung vorwiegend betroffen werden, und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.



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